Weiterhin Schließung der Kitas ab Montag, den 11.01.2021

Liebe Eltern, Der 383. Newsletter des Staatsministeriums liegt uns seit heute vor. Demnach gilt (vorbehaltlich des Beschlusses des Landtages am 08.01.) folgendes:

Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen (…) bleibt grundsätzlich weiterhin untersagt. Die Aufrechterhaltung eines Notbetriebs ist in den Kindertageseinrichtungen, (…) für folgende Personengruppen zulässig:
• Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können, insbesondere, wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen,
• Kinder, deren Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls von den zuständigen Jugendämtern angeordnet worden ist,
• Kinder, deren Eltern Anspruch auf Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII haben,
• Kinder mit Behinderung und Kinder, die von wesentlicher Behinderung bedroht sind.

Das Staatsministerium und auch wir als Träger appellieren daher an Sie, die Notbetreuung tatsächlich nur dann und nur im absolut notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen, wenn eine Betreuung im häuslichen Umfeld nicht anderweitig sichergestellt werden kann. Es handelt sich hier um eine klare Vorgabe des Freistaates Bayern.

Bitte prüfen daher genau, ob Ihr Kind ab Montag die Kita besuchen muss. Sie schützen damit Ihre Kinder, sich selbst und alle anderen. Mit zunehmender Zahl der Kinder und der Betreuungsdauer steigt das Infektionsrisiko und damit die Gefahr der Schließung der Einrichtung aufgrund von Quarantäneanordnungen. Bitte prüfen Sie auch, ob sie die Möglichkeiten der durch den Bund angekündigten zusätzlichen Kind-Krank-Tage (Lohnersatzleistung) in Anspruch nehmen können (max. 2 x 20 Tage (Vater Mutter) oder 40 Tage bei Alleinerziehenden).

Zur Aufnahme ihres Kindes benötigen wir den beigefügten Nachweis, den Sie bitte bei der Leitung der Einrichtung verpflichtend abgeben.
Kinder mit reduziertem Allgemeinzustand oder Kinder, die in Quarantäne sind oder die in den letzten 14 Tagen Kontakt zu einer mit COVID-19 infizierten Personen hatten, dürfen die Notbetreuung nicht in Anspruch nehmen. Die Regelungen des Rahmenhygieneplans gelten unverändert fort. Dies gilt auch für die Regelungen zu Kindern mit Erkältungssymptomen. Darüber hinaus bitten wir um Kenntnisnahme des angefügten Elternbriefes zur Testpflicht bei Rückkehr aus Risikogebieten.

Bitte bedenken Sie auch, dass es auch bei nachgewiesenem Bedarf für eine Notbetreuung zu Angebotseinschränkungen kommen kann, da unter Umständen auch unser Personal durch Erkrankung, Quarantäneanordnung oder aufgrund der Notwendigkeit zur Betreuung eigener Kinder, nur eingeschränkt zur Verfügung steht.

Die Leitungen werden vor Ort bestmöglich auf Ihren Bedarf eingehen, haben gleichzeitig auch das Recht und die Pflicht aufgrund der staatlichen Vorgaben ihren Bedarf zu hinterfragen. Wir bitten hierfür um Verständnis. Bitte klären Sie diese Fragestellungen einvernehmlich mit der Leitung.

Das Staatsministerium weist noch darauf hin, dass private Zusammenkünfte ab Montag, den 11. Januar 2021, grundsätzlich nur noch im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet sind. Abweichend davon ist allerdings die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung für Kinder unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst. Damit erhalten Eltern eine Alternative zur Notbetreuung.
Wir danken für Ihr Verständnis und Ihre Kooperation.
Mit freundlichen Grüßen

Zum herunterladen:
Formular-Notbetreuung_ab_11.01.2021

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Autor: admin

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