Satzung
Diakonisches Werk des Evangelisch-Lutherischen Dekanatsbezirks Rosenheim e. V.
Stand: November 2020
§ 1 Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit
- Der Verein führt den Namen „Diakonisches Werk des Evangelisch-Lutherischen Dekanatsbezirks Rosenheim e. V.“ mit der Kurzform „Diakonie Rosenheim“.
- Er hat seinen Sitz in Bad Aibling und ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Der Verein ist an das Bekenntnis und die Ordnungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern gebunden. Er gehört im Sinn des Diakoniegesetzes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern und als ordentliches Mitglied dem „Diakonischen Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern e. V.“ an und ist damit mittelbar auch dem „Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung in Deutschland“ angeschlossen.
- Im Interesse einer zeitgemäßen und klaren Erfüllung des gegebenen Auftrags orientiert sich die Diakonie Rosenheim an den Standards des Diakonischen Corporate Governance Kodex.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Zwecke des Vereins können auch indirekt, z. B. über angegliederte, jedoch rechtlich selbständige Tochterunternehmen, ausgeübt werden.
- Gegenstand des Vereins ist es, Menschen unterschiedlichen Alters und unterschiedlicher Situation Entfaltungsmöglichkeiten zu geben, sie zu fördern und zu unterstützen, insbesondere durch die freie und wohlfahrtspflegerische Hilfe für Menschen jeden Alters in christlicher Verantwortung.
- Der Verein erfüllt die Aufgaben der Diakonie der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern im Evangelisch-Lutherischen Dekanatsbezirk Rosenheim. Im Rahmen dieses diakonischen Auftrags koordiniert und fördert er die diakonische Arbeit im Dekanatsbezirk, regt die hierfür erforderlichen Einrichtungen und Arbeitsgebiete an und berät diese.
- Der Verein errichtet und betreibt eigene Einrichtungen und Dienste in und außerhalb des Evangelisch-Lutherischen Dekanatsbezirks Rosenheim, die sich in den Aufgabengebieten der freien Wohlfahrtspflege und der Bildung betätigen.
- Der Verein bietet, im Rahmen seiner Tätigkeiten und zur Qualitätssicherung sowie dem Ausbau seiner Dienstleistungen, Aus-, Fort- und Weiterbildung an.
- Der Verein kann sich an anderen Unternehmen des gleichen oder ähnlichen gemeinnützigen Zwecks in jeder geeigneten Form beteiligen oder solche Unternehmen erwerben und / oder gründen, soweit seine Gemeinnützigkeit hierdurch nicht gefährdet wird.
Bei der Erfüllung seiner Aufgaben trägt der Verein Sorge für ein gleichberechtigtes Miteinander von Frauen und Männern. So übt er die christliche Liebestätigkeit in Wort und Tat aus und fördert sie.
§ 3 Selbstlosigkeit
- Alle Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten weder bei ihrem Ausscheiden noch bei der Auflösung des Vereins irgendwelche Anteile am Vereinsvermögen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder des Vereins können werden:
- Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinden im Dekanatsbezirk Rosenheim mit ihren diakonischen Einrichtungen.
- Die im Dekanatsbezirk Rosenheim bestehenden gemeinnützigen Vereine und gemeinnützigen Unternehmen der Diakonie, soweit sie dem „Diakonischen Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern“ angeschlossen sind.
- Mitglieder der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden des Dekanatsbezirks Rosenheim.
- Andere natürliche Personen, wenn sie einer Kirche angehören, die der „Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland“ angeschlossen ist.
- Juristische Personen, die den Zweck des Vereins fördern wollen.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern, die einen schriftlichen Antrag des / der Aufnahmewilligen voraussetzt, entscheidet der Diakonische Rat. Die Mitgliedschaft ist erworben, wenn und sobald dem vorbezeichneten Aufnahmeantrag durch Beschluss des Diakonischen Rats stattgegeben wurde. Der Vorstand teilt dem / der Antragsteller(in) seine Aufnahme in den Verein in Textform (jede lesbare, dauerhafte Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist und erkennbar ist, dass die Erklärung abgegeben wurde) mit. Gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den Diakonischen Rat, die nicht begründet zu werden braucht, steht dem / der Bewerbenden die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Diese Mitgliederversammlung hat darüber zu entscheiden, ob die Entscheidung des Diakonischen Rats entweder aufrechterhalten oder aufgehoben und der / die Antragstellende in den Verein aufgenommen wird. Im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Diakonischen Rats, erlangt der / die Antragstellende die Mitgliedschaft zum Zeitpunkt der Fassung des entsprechenden Beschlusses durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand teilt der / dem Antragstellenden die Entscheidung der Mitgliederversammlung in Textform mit. Auch diese Mitteilung muss keine Begründung enthalten.
- Die Aufnahme von Fördermitgliedern ist möglich, sofern sie eine der Voraussetzungen aus § 4 Absatz 1, Punkte „1.1“ bis „1.5“ erfüllen. Fördermitglieder verpflichten sich durch regelmäßige oder unregelmäßige Geld- bzw. Sachzuwendungen oder Dienstleistungen, die Arbeit der Diakonie Rosenheim zu unterstützen. Die Förderung kann auch durch die Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrags erfolgen. Zuwendungen können für einen einzelnen Arbeitsbereich oder eine einzelne Einrichtung bestimmt sein. Fördermitglieder haben das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung mit dem Recht der Wortmeldung, jedoch ohne eigenes Stimmrecht. Die Mitgliedsrechte von juristischen Personen werden durch eine namentlich benannte, zur rechtlichen Vertretung bevollmächtigte, natürliche Person wahrgenommen.
- Ehrenmitglieder werden vom Vorstand auf Grund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung berufen. Ehrenmitglieder haben ebenfalls das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung mit dem Recht der Wortmeldung ohne Stimmrecht. Eine Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.
- Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres des Vereins. Bei Austritt ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr voll zu entrichten.
- Mitglieder, die aus einer der in Absatz 1 Punkt „1.4“ genannten Kirchen austreten, ohne in eine der in Absatz 1 Punkt „1.4“ genannten Kirchen einzutreten oder die ihrer Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommen oder die sonst den Interessen des Vereins schuldhaft und schwerwiegend zuwiderhandeln, können durch den Vorstand auf Grund eines entsprechenden Beschlusses des Diakonischen Rats ausgeschlossen werden. Der Ausschluss eines Mitglieds aus einem sonstigen wichtigen Grund bleibt unberührt. Der Ausschließungsbeschluss ist zu begründen. Über diesen Beschluss (einschließlich seiner Begründung) ist eine Niederschrift anzufertigen. Den Ausschluss hat der Vorstand gegenüber dem betroffenen Mitglied schriftlich zu erklären. Dieser Erklärung ist eine Kopie der Niederschrift des Ausschließungsbeschlusses des Diakonischen Rats beizufügen. Das betroffene Mitglied kann gegen seinen Ausschluss Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung einlegen. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss rechtliches Gehör zu gewähren. Bis zur Beschlussfassung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ruhen die Mitgliedsrechte des betroffenen Mitglieds. Dies gilt auch für das Stimmrecht des betroffenen Mitglieds im Rahmen der Beschlussfassung über seinen Ausschluss.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Diakonische Rat,
- der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder dies unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt. Ein Antrag auf außerordentliche Mitgliederversammlung ist bei dem / der 1. Vorsitzenden des Diakonischen Rats, bei dessen / deren Verhinderung bei dem / der 2. Vorsitzenden des Diakonischen Rats, in Textform, einzureichen. Die Einberufung erfolgt in Textform.
- Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich in Präsenz statt. Wenn die Umstände dies notwendig erscheinen lassen, kann der / die 1. Vorsitzende des Diakonischen Rats, bei dessen / deren Verhinderung der / die 2. Vorsitzende des Diakonischen Rats zu einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung einladen oder Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren herbeiführen.
- Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt durch Verständigung der Mitglieder mindestens vier Wochen – bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zwei Wochen – vor der Versammlung unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung. Die Versammlung wird von dem / der 1. Vorsitzenden des Diakonischen Rats, bei dessen / deren Verhinderung von dem / der 2. Vorsitzenden des Diakonischen Rats einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt in Textform.
- Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Tage, weitergehende Anträge oder Änderungsanträge mindestens acht Tage vorher, in Textform, bei dem / der 1. oder 2. Vorsitzenden des Diakonischen Rats eingereicht werden.
- Vorbehaltlich derjenigen gesetzlichen Vorschriften, die zwingend eine Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung anordnen, obliegen der Mitgliederversammlung insbesondere folgende Beschlussangelegenheiten:
- Entgegennahme des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung,
- Entlastung des Diakonischen Rats,
- Wahl des Diakonischen Rats, wobei eine Blockwahl grundsätzlich möglich ist,
- eine etwaige Abberufung eines Mitglieds des Diakonischen Rats,
- Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge,
- die Aufnahme anderer als in dieser Satzung genannten Aufgaben, soweit es sich hierbei um steuerbegünstigte Zwecke im Sinn der Abgabenordnung handelt,
- Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahme in den Verein oder den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags,
- Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigung der Mitglieder und / oder des / der 1. und / oder 2. Vorsitzenden des Diakonischen Rats,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
- Widerruf der Abberufung von Mitgliedern des Vorstands auf deren Antrag,
- Bestellung von Ehrenmitgliedern.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Vorbehaltlich der im nachfolgenden Absatz 7 getroffenen Bestimmungen, hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen, über die Abberufung von Mitgliedern des Diakonischen Rats, über Entscheidungen, die weitreichende wirtschaftliche Auswirkungen haben, oder über die Auflösung des Vereins bedürfen der Drei-Viertel-Stimmenmehrheit aller ordentlichen Mitglieder des Vereins. Sollten weniger als drei Viertel der ordentlichen Mitglieder teilnehmen, so ist auf Antrag innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, um über die entsprechenden Anträge zu beschließen. In dieser Sitzung ist eine Drei-Viertel-Stimmenmehrheit der teilnehmenden ordentlichen Mitglieder ausreichend. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern.
- Ordentliche Mitglieder des Vereins, die haupt- oder nebenberufliche Mitarbeitende des Vereins sind, haben in der Mitgliederversammlung beratende Funktion, aber grundsätzlich kein Stimmrecht. Dies gilt ebenso für die hauptamtlich tätigen Vorstandsmitglieder. Alle übrigen ordentlichen Mitglieder sind abstimmungs- und wahlberechtigt, es sei denn, dass ein Mitglied in einer bestimmten Angelegenheit nach dieser Satzung oder nach dem Gesetz von der Abstimmung bzw. Wahl ausgeschlossen ist. Die juristischen Personen werden durch ihre(n) gesetzlich(e)n Vertretende(n) oder durch eine(n) (Bevollmächtigte(n) vertreten, der/die in Textform benannt werden muss. Im Übrigen ist eine Vertretung der Mitglieder nicht zulässig.
- Abstimmungen und Wahlen
- werden mit Handzeichen, mit Stimmzetteln oder digital durchgeführt. Sie müssen geheim durch (digitalen) Stimmzettel erfolgen, wenn ein Mitglied des Vorstands, des Diakonischen Rats oder mindestens ein Viertel der teilnehmenden Stimmberechtigten es fordern. Eine Blockwahl nach § 8 Ziff. 5, Punkt „5.3“ dieser Satzung ist sowohl durch Handzeichen als auch durch Stimmzettel möglich.
- Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jede(n) zu wählende(n) Kandidatin / Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.
- Wird eine Wahl mit Stimmzetteln oder digital durchgeführt, so hat jede(r) Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der / Die Wahlberechtigte bezeichnet auf dem (digitalen) Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidat(inn)en, denen er / sie seine / ihre Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidat(inn)en, die die meisten Stimmen erhalten.
- Wird eine Wahl mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlvorgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein(e) Kandidat(in) im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidat(inn)en durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der / die Kandidat(in) gewählt, der / die die meisten Stimmen erhält.
- Der / Die Gewählte erklärt unverzüglich nach der Wahl, ob er / sie die Wahl annimmt.
§ 9 Der Diakonische Rat
- Der Diakonische Rat besteht aus:
- dem / der 1. Vorsitzenden des Diakonischen Rats,
- dem / der 2. Vorsitzenden des Diakonischen Rats,
- mindestens drei, höchstens sieben, Beisitzer(inne)n.
- Die Mitglieder des Diakonischen Rats erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung.
- Die Angemessenheit der Höhe bemisst sich unter anderem an der Häufigkeit und der Art des Tätigwerdens des Ratsmitglieds sowie an den Aufgaben und dem mit dem Tätigwerden verbundenen Aufwand sowie der wirtschaftlichen Lage des Vereins.
- Die Höhe der Aufwandsentschädigung oder Änderungen der Höhe sind durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festzusetzen.
- Die Mitglieder des Diakonischen Rats werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Gewählt kann nur werden, wer ordentliches Mitglied des Vereins oder gesetzlich Vertretende(r) einer der in § 4 Absatz 1 Punkte „1.1“, „1.2“, „1.3“ oder „1.5“ genannten juristischen Personen ist. Die Wiederwahl ist zulässig. Mitarbeiter(innen) des Vereins oder seiner angeschlossenen Unternehmungen sind grundsätzlich nicht wählbar. Der / Die 1. oder 2. Vorsitzende des Diakonischen Rats soll betriebswirtschaftliche oder juristische Fachkenntnisse haben. Der / Die 1. oder 2. Vorsitzende des Diakonischen Rats soll ein Pfarrer / eine Pfarrerin des Evangelisch-Lutherischen Dekanatsbezirks Rosenheim sein. Der / Die 1. und der / die 2. Vorsitzende des Diakonischen Rats werden vom Diakonischen Rat aus dessen Mitte gewählt. Der / Die jeweilige Dekan / Dekanin und der / die Diakoniepfarrer / Diakoniepfarrerin sollen dem Diakonischen Rat als ordentliche Mitglieder angehören. Der Diakonische Rat soll in gleicher Anzahl mit Frauen und Männern besetzt sein.
- Der Diakonische Rat bleibt bis zur gültigen Neuwahl im Amt. Bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder während der Amtsdauer, ergänzt sich der Diakonische Rat für den Rest der Wahlperiode aus den in Absatz 3 genannten Personen durch Beschluss selbst.
- Die Mitgliederversammlung kann innerhalb einer Wahlperiode auf Antrag des Diakonischen Rats weitere Mitglieder in den Diakonischen Rat wählen, sofern hierdurch die Höchstzahl der Ratsmitglieder gemäß § 9 Satz 1 der Satzung nicht überschritten wird. Die laufende Wahlperiode wird durch eine Nachwahl nicht verlängert.
- Der Diakonische Rat ist zuständig für Grundsatzentscheidungen und für alle ihm durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Er führt die Aufsicht über die Arbeit des Vorstands.
Wichtige Aufgaben des Diakonischen Rats sind:- Die Berufung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
- das Treffen von Vereinbarungen zu Vergütungen der Vorstandsmitglieder,
- die Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstands,
- die Entlastung des hauptamtlichen Vorstands
- die Entscheidung über die Haushalts- und Investitionspläne des Vereins,
- der Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken oder Immobilien, soweit diese nicht im Geschäftsplan ausgewiesen sind,
- die Beteiligung an oder der Gründung von anderen Unternehmungen,
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern des Vereins,
- Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung zusammen mit dem Vorstand,
- Überwachung der Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Beschlussfassung über die Bestellung eines / einer Wirtschaftsprüfers / Wirtschaftsprüferin oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
- die Bestellung von besonderen Vertreter(inne)n im Sinn des § 30 BGB auf Vorschlag des hauptamtlichen Vorstands, für bestimmte Geschäfte bzw. bestimmte Arten von Geschäften, insbesondere die der „Jugendhilfe Oberbayern“, der „Sozialen Dienste Oberbayern“, dem Personalwesen und der Verwaltungsleitung.
- Der Diakonische Rat tritt mindestens dreimal jährlich oder auf Antrag von mindestens drei Diakonischen Ratsmitgliedern unter Angabe von Zweck und Gründen zusammen. Er wird von dem / der 1. Vorsitzenden des Diakonischen Rats, bei dessen / deren Verhinderung von dem / der 2. Vorsitzenden des Diakonischen Rats einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt in Textform, mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung. Zu den Sitzungen sind die hauptamtlichen Vorstandsmitglieder des Vereins zu laden. Diese nehmen beratend an den Sitzungen des Diakonischen Rats teil. Ein Stimmrecht kommt ihnen dabei nicht zu.
Sind besondere Vertreter(innen) benannt, so sollen diese als anzuhörende Expert(inn)en für die jeweiligen übertragenen Sachgebiete geladen werden. - Ratssitzungen finden grundsätzlich in Präsenz statt. Wenn die Umstände dies notwendig erscheinen lassen, kann der / die 1. Vorsitzende des Diakonischen Rats, bei dessen / deren Verhinderung der / die 2. Vorsitzende des Diakonischen Rats zu einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung einladen oder Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren herbeiführen.
- Der Diakonische Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder teilnehmen. Jedes Mitglied des Diakonischen Rats hat eine Stimme.
- Der Diakonische Rat beschließt in allen Angelegenheiten mit einfacher Stimmenmehrheit der teilnehmenden Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anders bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des / der 1. Vorsitzenden, ersatzweise des /der 2. Vorsitzenden, den Ausschlag.
- Beschlüsse können durch den / die 1. Vorsitzende(n), bei dessen / deren Verhinderung durch den / die 2. Vorsitzende(n) auch im Umlaufverfahren, in Textform, eingeholt werden. Im Umlaufverfahren ist stets eine Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit aller Ratsmitglieder erforderlich. Die Einzelvoten müssen innerhalb von acht Tagen nach Aufforderung zur Stimmabgabe bei der / dem 1. Vorsitzenden – im Verhinderungsfall bei der / dem 2. Vorsitzenden – vorliegen. Das Ergebnis der Beschlussfassung im Umlaufverfahren und der Beteiligung daran ist in das Protokoll der nächsten Sitzung aufzunehmen.
- Die Berufung oder Abberufung von Mitgliedern des Vorstands bedarf der Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit aller Ratsmitglieder. Eine Abstimmung im Umlaufverfahren oder als digitale bzw. hybride Sitzung ist nicht zulässig.
- Ein Mitglied des Diakonischen Rats kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung vorzeitig von seinem Amt abberufen werden. Die vorzeitige Abberufung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Insoweit gelten die in § 27 Abs. 2, Satz 2 BGB getroffenen Bestimmungen sinngemäß.
§ 10 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus bis zu drei Mitgliedern. Der Vorstand wählt im Einvernehmen mit dem Diakonischen Rat ein Mitglied als Sprecher(in) des Vorstands, bei bestellten besonderen Vertreter(inne)n als Sprecher(in) der Geschäftsleitung. Der Vorstand soll sich aus Frauen und Männern zusammensetzen. Ein Mitglied des Diakonischen Rats kann nicht Mitglied des Vorstands des Vereins sein.
- Die Mitglieder des Vorstands sollen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern angehören. In begründeten Fällen können auch Vorstandsmitglieder bestellt werden, die einer Kirche angehören, die der „Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland“ angeschlossen ist. Der / Die Sprecher(in) des Vorstands / der Geschäftsleitung muss der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern angehören.
- Alle Vorstandsmitglieder des Vereins werden durch Beschluss des Diakonischen Rats auf unbestimmte Zeit oder befristet berufen. Eine mehrmalige befristete Berufung ist möglich. Die Berufung oder Abberufung eines Vorstandsmitglieds erfolgt durch Beschluss des Diakonischen Rats mit Zwei-Drittel Stimmenmehrheit aller Ratsmitglieder. Die Abberufung eines Vorstandsmitglieds mit gegebenenfalls sofortiger Wirkung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinn des § 27 Abs. 2, Satz 2 BGB zulässig. Sämtliche Mitglieder des Vorstands sind hauptamtlich tätig. Sie erhalten für ihre Vorstandstätigkeit eine Vergütung. Ihre Amtsdauer ist von der Amtsdauer der Mitglieder des Diakonischen Rats unabhängig.
- Die einzelnen Mitglieder des Vorstands erhalten an ihren Aufgaben und an der wirtschaftlichen Lage des Vereins orientierte Bezüge, die durch den Diakonischen Rat festgesetzt werden.
- Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung den Verein zu leiten. Die Führung der Geschäfte durch den Vorstand kann durch eine vom Diakonischen Rat zu beschließende Geschäftsordnung geregelt werden.
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Vorstands ist allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsbefugnisse sind nach außen unbeschränkt. Dem Verein gegenüber sind die Vorstandsmitglieder an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Diakonischen Rats gebunden.
- Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die Vorstandsmitglieder nur im Rahmen der in dieser Satzung festgelegten oder im Rahmen einer Geschäftsordnung festgelegten Aufgaben tätig werden dürfen.
- Der / Die 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall bei der / dem 2. Vorsitzenden, des Diakonischen Rats unterzeichnet die Berufung oder die Dienstverträge der einzelnen Vorstandsmitglieder.
§ 11 Prüfung der Geschäfts- und Wirtschaftsführung
Die Prüfung der Geschäfts- und Wirtschaftsführung wird für jedes Geschäftsjahr von einem / einer Wirtschaftsprüfer(in) oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorgenommen. Der / Die 1. Vorsitzende des Diakonischen Rats, bei dessen / deren Verhinderung der / die 2. Vorsitzende des Diakonischen Rats erstattet dem Diakonischen Rat und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung Bericht.
Das schriftliche Prüfungsergebnis ist auch der Geschäftsstelle des Diakonischen Werkes Bayern zuzuleiten.
§ 12 Beurkundung der Beschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Diakonischen Rats werden protokollarisch niedergelegt und die Niederschriften von der / dem Versammlungsleitenden und von der / dem Protokollführenden unterzeichnet.
§ 13 Anfallsberechtigung; Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten an den Evangelisch-Lutherischen Dekanatsbezirk Rosenheim mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinn des § 2 dieser Satzung zu verwenden.
Bad Aibling, 5. November 2020